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Update: Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole aus Heißbitumen

Der Ausschuss für Gefahrstoffe im Bundesarbeitsministerium hat einen neuen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole bei der Verarbeitung von Heißbitumen festgelegt. Dieser wird allerdings für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt.

Neuer Grenzwert: gültig ab 2024

Die Bauwirtschaft (ZDB und HDB) hatten im Vorfeld zur Entscheidung einen Antrag auf eine achtjährige Übergangsfrist gestellt, da der vorgesehene Grenzwert für Dämpfe und Aerosole von 1,5 mg/m³ deutlich unter den derzeit gemessenen Werten liegen würde und nur die Umrüstung bzw. Ausstattung aller Asphaltfertiger mit Absaugeinrichtung bei gleichzeitigem Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt Aussicht auf Erfolg verspräche.

Nach der Tagung des AGS am 19. und 20. November 2019 hat dieser den AGW in einer Höhe von 1,5 mg/m³ (gemessen nach Bitumenkondensat-Standard) für die Bitumensorten Destillationsbitumen und Air-Rectified-Bitumen festgelegt. Dieser Grenzwert wird nunmehr in der TRGS 900 festgeschrieben und durch das BMAS im Ministerialblatt verbindlich eingeführt werden. Darüber hinaus wird dieser Grenzwert für die Bereiche Walz- und Gussasphalt sowie für Bitumen- und Polymerbitumenbahnen bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt werden.

Branchenlösung von Bauwirtschaft und BG Bau

Damit hat die Branche eine fünfjährige Frist, um diesen festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert durch geeignete Maßnahmen wie den Einsatz von abgesaugten Asphaltfertigern umzusetzen und den Einsatz von derzeit noch nicht genormten temperaturabgesenkten Asphalt im Regelwerk zu verankern. In diesem Zusammenhang haben die Arbeitgeber im AGS sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine 5-jährige Übergangsfrist für den AGW nicht ausreichend sein wird. 
Es wurde darüber hinaus vereinbart, dass die Bauwirtschaft zusammen mit der BG Bau eine Branchenlösung erarbeitet, die die Möglichkeiten zur Reduzierung von Dämpfen und Aerosolen aufzeigt und damit die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützt.

Update vom 19.12.2019

Mit den derzeit zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten kann der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aktuell nur eingehalten werden, wenn beim Asphalteinbau Fertiger eingesetzt werden, die über eine Absaugvorrichtung zur Absaugung der Dämpfe und Aerosole verfügen und gleichzeitig temperaturabgesenkter Asphalt eingesetzt wird. Derzeit ist temperaturabgesenkter Asphalt (TA-Asphalt) jedoch nicht im FGSV-Regelwerk genormt. Informationen des Deutschen Asphaltverbandes zu TA-Asphalt finden Sie hier: bgbau.de > Temperaturabgesenkte Asphalte.

Wichtigste technische Schutzmaßnahme zur Verringerung von Dämpfen und Aerosolen  ist die Absaugung der Dämpfe direkt am Fertiger unmittelbar vor dem Einbau. Hierfür bieten bereits alle Fertigerhersteller in Deutschland Absaugvorrichtungen optional bei der Bestellung von Neugeräten an. Teilweise sind auch bereits gekaufte Fertiger mit Absaugvorrichtungen nachrüstbar. Dies muss jedoch für jedes Gerät gesondert beim Hersteller oder Kundendienst erfragt werden und ist deutlich teurer als die Ausrüstung bereits bei Neukauf.

Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung der Arbeitsschutzgrenzwerte (AGW) zu den arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gehört. Beim Neukauf eines Fertigers sollte deshalb geprüft werden, ob dieser mit einer Absaugeinrichtung ausgestattet ist.

Die BG Bau wird unter Abstimmung mit dem ZDB und HDB hinreichende Messungen für die Unternehmen auf den Asphaltbaustellen durchführen, um belastbare repräsentative Aussagen zur Wirkung der Absaugvorrichtungen treffen zu können. Zur Unterstützung dieser Messungen bitten wir die Mitgliedsunternehmen, uns – sofern möglich – größere Asphalteinbaumaßnahmen mit abgesaugten Fertigern unter Angabe von Einbauart und -datum an folgende Adresse bekannt zu geben: seit(at)lbb-bayern.de.

Wir werden die gemeldeten Baumaßnahmen über den ZDB an die BG Bau weiterleiten. Die BG Bau wird sich mit dem Unternehmen der gemeldeten Baustelle in Verbindung setzen wird, wenn Termine und Kapazitäten seitens der BG Bau zum geplanten Asphalteinbau zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bietet die BG Bau an, zum Schutz der Beschäftigten und damit zur Vorsorge der Gesundheit, im Rahmen der dreijährig stattfindenden gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchung aller am Bau Beschäftigten, die Lungenfunktion der Beschäftigten im Asphalteinbau zu prüfen.

Wir bitten hierfür alle unsere Mitgliedsbetriebe, ihren beschäftigten Asphaltarbeitern die Lungenfunktionsprüfung vom Typ 654 beim arbeitsmedizinischen und sicherungstechnischen Dienst (ASD) der BG Bau durchführen zu lassen. Informationen zum ASD finden Sie hier: bg-verkehr.de > Arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

Bild: EIBS GmbH